Kündigungsausschluss – Kündigungsverzicht

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Auch wer einen unbefristeten Mietvertrag abschließt, kann nicht immer mit einer Frist von drei Monaten kündigen und ausziehen. Vorsicht, wenn das Wort „Kündigungsverzicht“ oder „Kündigungsausschluss“ auftaucht. Die Vertragspartner können vereinbaren, dass für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren die Kündigung ausgeschlossen wird. Das bedeutet, Mieter wohnen dann in diesen vier Jahren sicher, ihnen kann, solange sie die Miete pünktlich zahlen, nicht gekündigt werden. Aber umgekehrt kommen auch sie vier Jahre lang nicht aus dem Mietvertrag heraus.

Tipp:
Vereinbarungen über einen Kündigungsverzicht machen für Mieter in der Regel nur Sinn, wenn es zum Beispiel um die Anmietung einer Eigentumswohnung (hohes Kündigungsrisiko) geht. Notfalls Nachmieterstellung vereinbaren.

Wichtiges Urteil:
Das Kündigungsrecht darf vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an bis zum Ablauf der Kündigungsfrist höchstens für vier Jahre ausgeschlossen werden. Läuft der Kündigungsausschluss vereinbarungsgemäß länger, ist die Mietvertragsklausel unwirksam, und der Mieter kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen (BGH VIII ZR 86/10).

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