Landgericht-Urteil gegen Google Verlust des Widerrufsrechts bei Kauf im Playstore

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Das Urteil des Landgerichts Köln gegen die Google Commerce Limited wird künftig Millionen von Kunden betreffen. Wer digitale Inhalte im Playstore gekauft oder ausgeliehen hat, wurde nicht korrekt über den Verlust seines Widerrufsrechts informiert. Das hat das Gericht mit Urteil vom 21.05.2019 (Az: 31 O 372/17, nicht rechtskräftig) entschieden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW.

Filme, Musik, Hörbücher, Apps – der Google Playstore ist ein Big Player, beim Verkauf und Verleih von digitalen Inhalten. Dabei gilt: Wenn Verbraucher Videos oder Spiele kostenpflichtig herunterladen, haben sie grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Das kann nur erlöschen, wenn sie zuvor ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Download beginnen soll. Außerdem müssen sie ihre Kenntnis bestätigen, hierdurch das gesetzliche Widerrufsrecht zu verlieren.

Im Playstore haben Kunden ihr Widerrufsrecht allerdings automatisch verloren: Vor dem Klick auf den „Kaufen“- Button gab Google lediglich den Hinweis: „Wenn du auf ‚Kaufen´ klickst, stimmst du den Google Play-Nutzungsbedingungen zu. Du stimmst außerdem zu, dass deine Bestellung sofort ausgeführt wird und du damit dein gesetzliches Widerrufsrecht verlierst (außer bei Dienstleistungen (…)“

So geht es nicht, hat nun das Landgericht Köln geurteilt. Google habe den Nutzer nicht richtig darüber informiert, unter welchen Umständen das zunächst bestehende Widerrufsrecht verloren geht. Der Hinweis vor dem „Kaufen- Button“ reiche allein dafür nicht aus, so das Landgericht Köln.

Grund: Der Verlust des Widerrufsrechts müsse Nutzern deutlich vor Augen geführt werden. Mit dem Klick auf „Kaufen“ liege der Fokus hingegen darauf, die Bestellung abzuschließen. Käufer nähmen nicht wahr, dass sie gleichzeitig dem sofortigen Download zustimmen und das Widerrufsrecht einbüßen. Stattdessen sei eine gesonderte, ausdrücklich Zustimmung erforderlich, die sich nur auf den sofortigen Download bezieht.

Das Gericht stellte klar, dass diese Zustimmung auch nicht durch „Voreinstellungen“ herbeigeführt werden darf. Gemeint sind beispielsweise Gestaltungen, bei denen die Zustimmung schon vorangekreuzt ist.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Google Commerce Limited hat Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt.

Quelle: Verbraucher Zentrale NRW

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