Das müssen Thomas-Cook-Urlauber jetzt wissen

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Nach der Insolvenz des britischen Reiseveranstalters Thomas Cook sitzen Hunderttausende Touristen an ihren Urlaubsorten fest oder können ihre Reise gar nicht erst antreten. Betroffen sind auch mehrere Zehntausend deutsche Urlauber. Zu den Tochterunternehmen von Thomas Cook gehören Neckermann Reisen, Bucher Last Minute, Öger Tours, Thomas Cook Signature sowie die Fluggesellschaft Condor. Anders als die britische Thomas Cook PLC haben die Tochterunternehmen bislang keine Insolvenz angemeldet.

Der ADAC hat die wichtigsten Informationen für Reisende zusammengestellt:

Urlauber, die ihre Reise mit Thomas Cook noch nicht angetreten haben

– Pauschalreisende sollten bei ihrem Reiseveranstalter nachfragen,

ob die Reise wie geplant stattfindet. Wenn nicht, bekommt man

über den Sicherungsschein sein Geld zurück.

– Individualtouristen sollten klären, ob der Flug stattfindet oder

die Hotelbuchung Bestand hat. Falls nein, besteht grundsätzlich

ein Anspruch auf Erstattung der Kosten. Nach Anmeldung einer

Insolvenz müssen diese aber im Insolvenzverfahren geltend

gemacht werden, erfahrungsgemäß bleibt hier für den Einzelnen

jedoch nur wenig übrig. Eine Reiserücktrittversicherung tritt

hier nicht ein

Urlauber, die bereits unterwegs sind

– Wer als Pauschalreisender am Urlaubsort festsitzt, sollte

unverzüglich seinen Reiseveranstalter kontaktieren, um einen

Ersatzflug zu bekommen. Wenn das nicht möglich ist, sollten

Urlauber sich an den im Sicherungsschein benannten

Ansprechpartner wenden. Wird der Flug abgesagt und keine

Alternative angeboten, muss der Reisende seinen Flug selbst

buchen. Die anfallenden Kosten werden über den Sicherungsschein

erstattet. Der Höchstbetrag zur Absicherung des Insolvenzrisikos

beträgt pro Reiseveranstalter im Jahr 110 Millionen Euro.

– Wer als Individualreisender seinen Flug direkt gebucht hat, muss

sich direkt an die Airline wenden. Allerdings gibt es keinen

Anspruch auf Rücktransport und auf Erstattung der Kosten – diese

können nur im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.

Gelegentlich bitten Hoteliers Urlauber, die nur ein Hotel

gebucht haben, für bereits geleistete Zahlungen für

Übernachtungen erneut zur Kasse. Darauf hat der Hotelier zwar

keinen Rechtsanspruch, in der Praxis bleibt dem Urlauber im

Zweifel allerdings oft nichts anderes übrig, als vor Ort zu

bezahlen und dann seine Forderungen im Insolvenzverfahren

geltend zu machen. Der ADAC rät Urlaubern in diesen Fällen

dringend dazu, bei doppelter Zahlung etwa für bereits bezahlte

Übernachtungen sich dies quittieren zu lassen.

Laufend aktuelle Tipps und Informationen zu den Rechten von Urlaubern gibt es unter www.adac.de

 

Quelle: ADAC

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