Schmerzensgeld Höhe

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Wird eine Person bei einem unverschuldeten Unfall verletzt, hat sie Anspruch auf ein angemessenes
Schmerzensgeld. Geregelt ist dies in § 253 BGB. Dort heißt es:
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung
Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine
billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich nach der Schwere der erlittenen Verletzungen. Zwischen
Versicherungen und Unfallbeteiligten kommt es hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes immer wieder
zu Uneinigkeiten. Es ist daher ratsam, direkt einen Anwalt einzuschalten, wenn Schmerzensgeld eingefordert
werden soll. Zwar gibt es Tabellen, aus denen sich die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes
bemessen lässt, doch sind diese nicht rechtlich bindend und letztendlich wird es immer auf den
Einzelfall ankommen.
Schwierig kann es insbesondere dann werden, wenn das Schmerzensgeld aufgrund subjektiv empfundener
Schmerzen wie beispielsweise nach einem Schleudertrauma gefordert wird und es keinen Weg gibt,
die Verletzungen und die erlittenen Schmerzen objektiv zu dokumentieren.
Können sich Versicherung und Geschädigter nicht einigen, kann das Schmerzensgeld vor Gericht eingeklagt
werden.

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