Vermieter muss Nebenkosten nicht gesondert einklagen

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Ein Rückstand des Mieters bei den Nebenkosten-Vorauszahlungen kann eine Räumungsschutzklage rechtfertigen. Der Vermieter muss die Nebenkosten nicht zunächst gesondert einklagen, urteilte am Mittwoch, 18. Juli 2012, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 1/11).

Damit unterlag eine Mieterin aus Schönefeld bei Berlin. Ihre Vermieter hatten die Vorauszahlungen für Heiz- und Betriebskosten mehrfach erhöht. Die Mieterin hatte die Nebenkosten und wegen angeblicher Mängel auch die Grundmiete zuletzt nicht mehr voll gezahlt. Über ein Jahr liefen so Rückstände in Höhe von mehr als zwei Monatsmieten auf. Ab dieser Schwelle erlaubt das Gesetz eine fristlose Kündigung des Mietvertrags. Auch hier kündigte die Vermieter und reichte eine Räumungsklage ein.

Die Mieterin meinte, die Vermieter müssten die Nebenkosten gesondert einklagen. Sie dürften nicht in die Schwelle von zwei Monatsmieten eingerechnet werden.

Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Mieterin damit nun auch vor dem BGH ohne Erfolg. Das Gesetz verlange eine gesonderte Klage für die Nebenkosten nicht. Vielmehr könnten auch die Nebenkosten im Räumungsprozess überprüft werden. Die Belange der Mieter seien dadurch ausreichend geschützt.

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