Massenabmahnung wegen fehlendem Facebook-Impressum zulässig?

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Wer als Unternehmer über kein ordnungsgemäßes Impressum auf der Facebook-Seite verfügt, muss mit einer Abmahnung rechnen. Trotzdem können Online-Händler bei einer Massenabmahnung Glück haben.

Ein Unternehmen aus der IT Branche mahnte innerhalb von einer knappen Woche ca. 191 Inhaber von beruflich genutzten Facebook-Seiten ab. Dabei wurde vor allem beanstandet, dass die betreffenden Shopbetreiber sich bei Facebook mit einem Link zu einem vollständigen Impressum begnügt haben. Die Händler wurden zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Und natürlich sollten sie für die angeblich so hohen Abmahnkosten aufkommen. Doch ein Betroffener machte da nicht mit und ließ sich verklagen.

Das Oberlandesgericht Nürnberg stellte sich hier auf die Seite des Abgemahnten. Es entschied mit Urteil vom 03.12.2013 (Az.: 3 U 348/13), dass die Abmahnung unwirksam ist wegen Rechtsmissbrauchs. Dies ergibt sich hier zunächst einmal daraus, dass der Rechteinhaber in einer Vielzahl von gleichartigen Fällen eine Abmahnung ausgesprochen hat. Maßgeblich war für das Gericht vor allem, dass die in Rechnung gestellten Abmahnkosten trotz des geringen Aufwandes immens hoch waren. Der Aufwand war deshalb so wenig, weil die Fehler beim Impressum leicht durch eine Software entdeckt werden konnte. Darüber hinaus überstiegen diese Forderungen bei weitem die Erlöse des abmahnenden Unternehmens.

Unternehmer sollen gleichwohl auf ein ordentliches Impressum bei Facebook achten, weil sie sonst gegen § 5 TMG verstoßen. Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht berechtigt normalerweise zu einer Abmahnung. Anders sieht das nur aus, wenn hinreichende Indizien ausnahmsweise auf einen Rechtsmissbrauch hindeuten. Dieser war hier gegeben, weil es dem Unternehmen nach den Feststellungen des Gerichtes nur um einträgliche Gewinne ging. So etwas ist allerdings selten so klar wie in diesem Fall. Es kommt immer auf die Umstände im Einzelnen an. Im Übrigen ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Fachanwalt.de

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