Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz und dessen verfassungsmäßige Bedeutung am Beispiel der Beleidigung

677
TMITC - Ads

I. Einführung

Seit der flächendeckenden Einführung sozialer Netzwerke im Internet hat sich die Massenkommunikation in Deutschland entscheidend verändert. Fast 80 Prozent der deutschen Bevölkerung verfügten im Jahr 2015 über einen im Haushalt vorhandenen internetfähigen Computer. In der Bevölkerungsgruppe der 14 bis 29-jährigen ist der Anteil mit 98 Prozent selbst genutzter Geräte im Haushalt nahezu eine Vollversorgung vorhanden [1].

Weil die Mehrheit der deutschen Bevölkerung Zugang zum Internet und damit Zugang zu sozialen Medien hat, stellt sich für unsere Gesellschaft die Frage, welche Auswirkungen die Nutzung der sozialen Netzwerke auf die Massenkommunikation insgesamt hat. Aus der rechtswissenschaftlichen Perspektive ist es zunächst einmal interessant, dass sich Medienwissenschaftler seit langem einig sind, dass Onlinemedien auch auf absehbare Zeit die klassischen Medien nicht verdrängen werden [2].

Allerdings zeichnet sich der Konsum klassischer Medien durch die Einseitigkeit des Informationsflusses aus, während der Konsum von Netzinhalten insbesondere in Form der Beteiligung an sozialen Netzwerken von der Interaktivität seiner Nutzer lebt. Grob gesagt liefern Printmedien, Radio und Fernsehen als klassische Massenmedien dem Konsumenten fertig produzierte Waren, derer er sich bedienen oder es eben auch lassen kann.

Ähnlich verhält es sich mit den Netzauftritten der klassischen Massenmedien, sie bedienen den Nutzer mit im wesentlichen vorgefertigten Inhalten. An der Einseitigkeit dieses Angebots können auch Kommentarspalten oder Meinungsumfragen wenig ändern.

Anders verhält es sich mit den sozialen Netzwerken. Facebook lässt sich mit einem leeren Regal vergleichen, dass durch die Nutzer des Regals aufgefüllt werden muss und mit enormer Geschäftigkeit auch aufgefüllt wird. 22% der Weltbevölkerung nutzen Facebook [3], im September 2017 hatte Facebook allein 31 Millionen Nutzer in Deutschland [4].

Den im Januar 2016 durchschnittlich 74 empfangbaren TV-Sendern pro Haushalt im deutschen Fernsehen als Kommunikatoren standen im gleichen Jahr mit steigender Tendenz schon auf Facebook 30 Millionen Kommunikatoren und Rezipienten in Personalunion gegenüber.

74 Fernsehstationen und allein 31 Millionen Facebook-Nutzer verfügen gleichzeitig über die Möglichkeit, ihre Inhalte an deutsche Rezipienten zu verteilen. Ein entscheidender Unterschied ist dabei natürlich die Reichweite der Beiträge. Theoretisch können die Beiträge der Facebook-Nutzer, im Gegensatz zu jenen der Fernsehstationen, weltweit und rund um die Uhr empfangen werden. Tatsächlich dürften die Inhalte der einzelnen Fernsehstationen wesentlich mehr Rezipienten erreichen, als die Masse der Beiträge jedes einzelnen Facebook-Mitglieds.

Allerdings hat die deutsche Politik auch erkannt, dass jeder Bundesbürger mittlerweile über die Möglichkeit verfügt, seine Meinung 24 Stunden pro Tag auf der ganzen Welt zu verbreiten und ist diesem ungefilterten Datenstrom von Meinungen für Deutschland im Jahre 2017 mit dem im Volksmund „Facebook-Gesetz“ genannten Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken, dem   Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) entgegengetreten.

 

II. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Die dem am 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen Gesetz zu Grunde liegende Problematik wurde von der Bundesregierung in der Drucksache 18/12727 vom 14.06.2017 [5] wie folgt begründet: „„Gegenwärtig ist eine massive Veränderung des gesellschaftlichen Diskurses im Netz und insbesondere in den sozialen Netzwerken festzustellen. Die Debattenkultur im Netz ist oft aggressiv, verletzend und nicht selten hasserfüllt. Durch Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte kann jede und jeder aufgrund der Meinung, Hautfarbe oder Herkunft, der Religion, des Geschlechts oder der Sexualität diffamiert werden. Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte, die nicht effektiv bekämpft und verfolgt werden können, bergen eine große Gefahr für das friedliche Zusammenleben einer freien, offenen und demokratischen Gesellschaft.““

Der Bundesrat hatte demgegenüber bereits in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass sozialen Netzwerken als Instrument zur Teilhabe an der Kommunikation und dem öffentlichen Diskurs eine große Bedeutung bei der Ausübung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung zukommt und politische Debatten zunehmend über soziale Netzwerke geführt werden. Die erhebliche Bußgeldbewehrung für den Fall der Nichtlöschung rechtswidriger Inhalte wurde als Risiko dafür erkannt, dass soziale Netzwerke dazu verleitet werden könnten, Inhalte vorsorglich zu löschen, um sich nicht dem Vorwurf des Begehens einer Ordnungswidrigkeit ausgesetzt zu sehen, soweit einen Inhalt als nicht strafbar eingeschätzt und deshalb nicht gelöscht wird [6].

Nach § 3 Absatz 2 NetzDG muss nunmehr der Anbieter eines sozialen Netzwerks mit mindestens zwei Millionen registrierter Nutzer in Deutschland gewährleisten, dass unverzüglich von einer Beschwerde über Inhalte Kenntnis genommen und geprüft wird, ob der in der Beschwerde gemeldete Inhalt rechtswidrig und zu entfernen oder der Zugang zu ihm zu sperren ist.

Ein offensichtlich rechtswidriger Inhalt muss grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm gesperrt werden.

Nicht offensichtliche rechtswidrige Inhalte müssen unverzüglich, in der Regel innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde entfernt oder der Zugang zu ihm gesperrt werden. Diese Frist kann überschritten werden, wenn die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Inhalts von der Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung oder erkennbar von anderen tatsächlichen Umständen abhängt.

Damit wird ein großer Teil des öffentlichen Diskurses über soziale Netzwerke und die Betätigung der Ausübung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung auch in politischen Debatten in die Hände der betroffenen sozialen Netzwerke gelegt. Dabei obliegt diese entscheidende Kontrolle letztendlich natürlichen Personen, über die das NetzDG in § 3 Absatz 4 festlegt, dass den mit der Bearbeitung von Beschwerden beauftragten Personen von der Leitung des sozialen Netzwerks regelmäßig, mindestens aber halbjährlich deutschsprachige Schulungs- und Betreuungsangebote gemacht werden müssen. Damit steht fest, dass die Personen, die innerhalb der sozialen Netzwerke ganz konkret darüber zu befinden haben, ob Inhalte rechtswidrig sind, allenfalls über eine äußerst geringe juristische Qualifikation verfügen müssen. Meldungen nach dem NetzDG werden von den für Deutschland zuständigen Teams in Berlin, Essen und Dublin im Schichtbetrieb überprüft [7].

Bei der geltenden Konstruktion des NetzDG ist der ganz entscheidende Faktor der Stamm von Mitarbeitern, welche die gesetzlichen Vorgaben durch ihre Einschätzung jedes einzelnen gemeldeten Beitrags umsetzen.

 

III. Die Entscheidungshoheit

Folgt man dem Gesetzgeber bei der Begründung seiner Intention für das neue Gesetz, werden die Mitarbeiter in Zukunft über Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte aufgrund veröffentlichter Meinungen über Hautfarbe, Herkunft, Religion, Geschlechts oder Sexualität zu entscheiden haben.

Insbesondere über die Verwirklichung der folgenden Äußerungsdelikte in den Netzwerken werden die von den sozialen Netzwerken geschulten Mitarbeiter zu entscheiden haben:

  • Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86)
  • Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a)
  • Verunglimpfung des Bundespräsidenten (§ 90)
  • Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§ 90a)
  • Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen (§ 90b)
  • Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten (§ 103)
  • Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten (§ 104)
  • Öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111)
  • Volksverhetzung (§ 130)
  • Anleitung zu Straftaten (§ 130a)
  • Gewaltdarstellung (§ 131)
  • Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen (§ 132a)
  • Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140)
  • Vortäuschen einer Straftat (§ 145d)
  • Falsche Verdächtigung (§ 164)
  • Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen (§ 166)
  • Störung der Religionsausübung (§ 167)
  • Exhibitionistische Handlungen (§ 183)
  • Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184)
  • Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften (§ 184a)
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184b)
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften (§ 184c)
  • Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien (§ 184d)
  • Sexuelle Belästigung (§ 184i)
  • Beleidigung (§ 185)
  • Üble Nachrede (§ 186)
  • Verleumdung (§ 187)
  • Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 188)
  • Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189)
  • Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201)
  • Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a)
  • Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202)
  • Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203)
  • Verwertung fremder Geheimnisse (§ 204)
  • Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (§ 206)
  • Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung (§ 217)
  • Nötigung (§ 240)
  • Bedrohung (§ 241)
  • Politische Verdächtigung (§ 241a)
  • Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353b)
  • Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen (§ 353d)

Allein dieser nicht abschließenden Katalog von leicht über soziale Netzwerke zu verwirklichende Straftaten lässt erahnen, über welch weitgehende juristische Kenntnisse die Mitarbeiter der betroffenen sozialen Netzwerke grundsätzlich schon verfügen müssten, um nur eine oberflächliche Einschätzung von an sie herangetragenen Löschbegehren leisten zu können.

Im Bereich des Äußerungsrechts wird der einzelne Prüfer wegen des besonderen Gewichts der Meinungsfreiheit als eines der insgesamt fünf Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz als Abwehrrecht gegen den Staat eine detaillierte Prüfung vornehmen müssen, um die Meinungsfreiheit als tragendes Element des Rechtstaats nicht auszuhöhlen.

 

IV. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung

Schon in der sogenannten Lüth-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts [8] wurde deutlich, dass die Grundrechte zwar in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat sind, aber in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes auch eine objektive Wertordnung enthalten ist, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt:

„“Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (un des droits les plus precieux de l’homme nach Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789). Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist (BVerfGE 5, 85 [205]). Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt, „the matrix, the indispensable condition of nearly every other form of freedom“ (Cardozo). Aus dieser grundlegenden Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit für den freiheitlich-demokratischen Staat ergibt sich, daß es vom Standpunkt dieses Verfassungssystems aus nicht folgerichtig wäre, die sachliche Reichweite gerade dieses Grundrechts jeder Relativierung durch einfaches Gesetz (und damit zwangsläufig durch die Rechtsprechung der die Gesetze auslegenden Gerichte) zu überlassen.““

Wenn nun der Staat mit Hilfe des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes den unmittelbarsten Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit auf Facebook und anderen Netzwerken im Ergebnis der Fachkunde von durch Facebook geschulten Mitarbeitern überlässt, müsste man sich als Staatsbürger darauf verlassen können, dass bei einem Löschungsbegehren durch Dritte eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen der Schwere der angeblichen Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch das Posting einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch eine Löschung andererseits erfolgt.

Dabei sollte jeder Mitarbeiter die vom Bundesverfassungsgericht selbst aufgestellten Maßstäbe beachten müssen, wonach auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung macht: „„Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>; 93, 266 <294>). Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>). [9]““

Zu vergegenwärtigen hat sich ein Facebookprüfer auch über das weite Anwendungsfeld der Meinungsfreiheit, das nicht nach der Qualität der Meinungen oder ihrer Wirkung auf andere differenziert [10]. Auch eine verletzende Äußerung unterliegt grundsätzlich dem Schutz der Meinungsfreiheit [11] und kann daher nicht von vornherein als rechtswidrig eingeordnet werden.

 

V. Äußerungskriminalität im Internet

Schon ein Blick auf die Kriminalitätsstatistik in Niedersachsen für die Jahre 2010 bis 2014 zeigt, dass die Beleidigungstatbestände im 14. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (§§ 185, 186, 187, 189) unter Nutzung des Internets eine stetig ansteigende Bedeutung haben.

2010 2011 2012 2013 2014
Unter Nutzung des Internet begangen Anteil an gesamt Unter Nutzung des Internet begangen Anteil an gesamt Unter Nutzung des Internet begangen Anteil an gesamt Unter Nutzung des Internet begangen Anteil an gesamt Unter Nutzung des Internet begangen Anteil an gesamt
Straftaten Niedersachsen gesamt 48.275 8,29% 30.633 5,55% 31.217 5,60% 33.251 6,09% 34.950 6,32%
6730.. Beleidung §§ 185-187, 189 StGB 864 5,91% 1.074 7,18% 1.293 8,44% 1.394 8,73% 1.417 8,82%
6731.. Beleidigung auf sex. Grundlage §§ 185-187, 189 StGB 457 12,23% 511 12,76% 622 14,69% 721 15,92% 846 17,99%
2323.. Bedrohung § 241 StGB 449 4,33% 510 5,12% 565 5,64% 552 5,54% 690 6,88%
2324.. Nachstellung (Stalking)

§ 238 StGB

367 13,63% 321 12,93% 360 15,11% 328 14,83% 358 16,58%
2322.. Nötigung § 240 StGB 120 2,07% 186 3,09% 166 2,88% 194 3,38% 275 4,55%

Quelle: Niedersächsischer Landtag, 17. Wahlperiode Drucksache 17/4017 [12]

Auch bundesweit haben die Beleidigungsdelikte eine herausgehobene Bedeutung. Mit Ausnahme des Jahres 2014 haben die polizeilich erfassten Fälle von Beleidigungen in Deutschland von 1995 bis 2016 jedenfalls in den letzten zwanzig Jahren gegenüber dem Vorjahr stets zugenommen [13]. Im Jahre 2014 wurden 225.098 Delikte erfasst, im Jahre 2015 dagegen nur 218.414 Fälle, das bedeutet eine Abnahme der Delikte um 3% [14]. Laut dem Bericht zur polizeilichen Kriminalstatistik 2016 stieg die erfasste Zahl der Beleidigungsdelikte im darauffolgenden Jahr jedoch signifikant auf 234.341 an, was gegenüber dem Vorjahr eine Steigerung von 8% bedeutet [15].

Mit der Häufigkeit der am meisten verbreiteten Delikte wie Diebstahl, Sachbeschädigung und Betrug können es die Beleidigungsdelikte in keiner Kriminalitätsstatistik aufnehmen, allerdings ist zu beachten, dass es bei Beleidigungsdelikten angesichts des fehlenden materiellen Schadens eine höhere Dunkelziffer geben dürfte, zumal die Beleidigung nach § 194 StGB auch nur auf Antrag verfolgt wird.

Von den in den Kriminalitätsstatistiken ausgewiesenen Delikten sind die Beleidigungstatbestände zudem noch die am einfachsten mittels Internet auszuführenden kriminellen Handlungen, da der tatbestandliche Erfolg schon mit wenigen einschlägig verbreiteten Worten eintreten kann.

Damit lässt sich festhalten, dass die Äußerungsdelikte, allen voran Beleidigungen, im Internet mindestens quantitativ eine erhebliche Bedeutung haben und der Tatbestand der einfachen Beleidigung das Delikt sein dürfte, mit dem die großen sozialen Netzwerke und deren Personal in Bezug auf Löschungsbegehren am häufigsten konfrontiert sein dürften.

 

VI. Die Beleidigung, § 185 StGB

Daher lohnt im Zusammenhang mit dem 2017 verabschiedeten Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) ein genauer Blick auf den Grundtatbestand der Beleidigung im 14. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB), da ein großer Teil des Erfolgs und der Akzeptanz des NetzDG davon abhängen dürfte, wie die Betreiber der großen sozialen Netzwerke mit angeblichen Beleidigungen als Kern gemeldeter Löschungsbegehren umgehen werden.

Ob sich die sozialen Netzwerke dazu verleiten lassen, als Beleidigungen gemeldete Inhalte im Zweifel lieber zu löschen, um dem Risiko einer Ordnungswidrigkeit zu entgehen oder ob die Qualität der Begutachtung der angeblichen Beleidigungen in der Regel zu einem zutreffenden Ergebnis führt, welches die Meinungsfreiheit ausreichend berücksichtigt, wird ganz konkret davon abhängig sein, ob es dem geschulten Personal der sozialen Netzwerke gelingen wird, ein als Beleidigung gemeldetes Posting fachgerecht zu bewerten.

Die zentrale Frage muss insoweit zuerst lauten: Was ist eine Beleidigung? Wegen des Regelstrafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe handelt es sich bei der Beleidigung gemäß § 12 Absatz 2 StGB lediglich um ein Vergehen und nicht um ein Verbrechen.

Die in § 185 StGB normierte Vorschrift soll die persönliche Ehre schützen und Handlungen verbieten, welche die Ehre eines anderen verletzen. Da die Beleidigung bei der hier vorgenommenen Betrachtung eine zentrale Rolle spielt, muss deren Wortlaut im Strafgesetzbuch hier genannt werden:

§ 185 – Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Da Gesetze in der Regel allgemeine, generell verbindliche Anordnungen sind, die das menschliche Zusammenleben bezüglich grundlegender Fragen regelt, scheint der Gesetzestext der Beleidigung nur eine Strafzumessungsregelung zu sein. Was unter einer Beleidigung zu verstehen ist, sagt der Beleidigungsparagraph selbst nicht.

 

VII. Die Bestimmtheit der Beleidigung

Nun verpflichtet Art. 103 Abs. 2 GG den Gesetzgeber die Voraussetzungen der Strafbarkeit eines bestimmten Handelns so konkret zu umschreiben, dass die Tragweite jedes Straftatbestandes zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen [16].

Diese Verpflichtung dient zum einen dem Schutz des Bürgers als Normadressaten, der durch ein Strafgesetz in die Lage versetzt werden soll, zu erkennen, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist [17].

Außerdem soll zum anderen sichergestellt sein, dass der Gesetzgeber selbst über strafbares Verhalten entscheidet. Zwar schließt dieses Bestimmtheitsgebot nicht die Verwendung von Begriffen aus, die eine Interpretation durch die Gerichte erfordern und es wird wegen abstrakter gesetzlicher Bestimmungen immer Zweifelsfälle geben, die mehrere Deutungen zulassen.

Im Regelfall muss der Normadressat anhand der gesetzlichen Regelung voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist und dass mindestens das Risiko einer Bestrafung besteht. Unter diesem Aspekt scheint die Beleidigung nach § 185 StGB dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot nicht zu genügen, denn mehr als das Wort „“Beleidigung““ enthält § 185 StGB nicht, so dass der Normadressat mit diesem einen Wort alleine gelassen wird und er jedenfalls aus dem Gesetzestext selbst nicht erkennen kann, wann eine Äußerung beleidigend ist.

Unter der Prämisse der Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit einer Strafandrohung wird bei der vorliegenden Betrachtung allerdings nicht nur der Bürger als Normadressat des Straftatbestands der Beleidigung allein gelassen, sondern auch der Mitarbeiter von Facebook, von dem verlangt werden muss, zu erkennen, wann ein bestimmter Wortlaut den Tatbestand der Beleidigung erfüllt.

Dieser nüchternen Betrachtungsweise mit dem Ergebnis der Verfassungswidrigkeit des Beleidigungstatbestands hat das Bundesverfassungsgericht u.a. in dem Verfahren 1 BvR 221/92 [18]ganz schlicht entgegengesetzt, dass § 185 StGB nicht zu unbestimmt ist und damit nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt, weil diese unter der Geltung des Grundgesetzes erlassene Strafvorschrift zwar als unzureichend angesehen werden kann, aber der Begriff der Beleidigung durch die „„über hundertjährige und im wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt hat, der den Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt und den Normadressaten deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen haben (vgl. BVerfGE 71, 108 [114 ff.]).““ [19]

Mit dieser Einordnung durch das Bundesverfassungsgericht wird der Beleidigungstatbestand zu einem sehr besonderen Strafgesetz, denn trotz des offensichtlichen Scheiterns des Tatbestands der Beleidigung an den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bestimmtheitsgebots aus Art. 103 Abs. 2 GG wird dieser bundesweit sehr häufig weiter angewandt, wie die weiter oben zitierten Statistiken belegen.

Eine verfassungskonforme Anwendung des § 185 StGB kann mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts angesichts einer mangelnden Definition im Gesetz selbst daher nur dann gelingen, wenn man die über hundertjährige deutsche Rechtsprechung zu diesem Paragrafen berücksichtigt und im Wesentlichen präsent hat. Eine Mammutaufgabe für jeden Richter und natürlich nicht zuletzt für die Facebook-Moderatoren, die angesichts des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) zukünftig über die Rechtswidrigkeit von Äußerungen im Hinblick auf die Verwirklichung des Tatbestands des § 185 StGB entscheiden müssen.

 

VIII. Die Kollektivbeleidigung

Erschwerend für die Einordnung einer Äußerung als Beleidigung kommt bei dieser ohnehin schon konturlos gefassten Strafvorschrift hinzu, dass bei der Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung in Form einer Äußerung mit ehrverletzendem Charakter auch eine Personengruppe betroffen sein kann. Sogenannte Kollektivbeleidigungen und Beleidigungen unter einer Kollektivbezeichnung sind in der Rechtsprechung hinreichend anerkannt. Die herrschende Meinung bejaht die Möglichkeit der Beleidigung von Personengemeinschaften, indem sie sich auf die Regelungen des § 194 III, IV StGB stützt. Diese Vorschrift zeigt, dass zumindest Behörden und politische Körperschaften beleidigungsfähig sein müssen, denn andernfalls wäre die Regelung bezüglich eines Strafantrags sinnlos. Eine Kollektivbeleidigung, also eine Beleidigung, die sich gegen die Personengesamtheit etwa einer Fußballmannschaft richtet, kommt dann in Betracht, wenn diese Fußballmannschaft als Personengemeinschaft selbstständig beleidigungsfähig ist.

Der Gedanke, dass durch die Vorschrift des § 194 III, IV StGB Ämtern und anderen Stellen öffentlicher Verwaltung die Beleidigungsfähigkeit zuerkannt wird, wird generell auf Personengesamtheiten unter der Voraussetzung übertragen, dass sie eine rechtlich anerkannte soziale Funktion erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können. In einem solchen Fall ist die Ehre des Kollektivs selbst maßgeblich und nicht etwa die der in ihr zusammengefassten Einzelpersonen. Es dürfte daher eher abzulehnen sein, einer professionellen Fußballmannschaft eine rechtlich anerkannte soziale Funktion zuzugestehen, da die Mannschaftsmitglieder mit ihrer Tätigkeit zunächst eigenen wirtschaftlichen Interessen nachgehen. Ob die Fußballmannschaft eine rechtlich anerkannte soziale Funktion hat, kann aber im Ergebnis auch offenbleiben, wenn die einzelnen Fußballmannschaftsmitglieder jedenfalls unter der Kollektivbezeichnung beleidigt wurden.

Denn eine Mehrheit von Personen, welche durch einen Kollektivnamen bezeichnet wird, kann beleidigt werden, wenn der Beleidiger diesen Kollektivnamen mit dem Vorsatz auswählt, sämtliche Personen zu treffen, welche unter den Kollektivbegriff fallen. Die Verurteilung wegen Beleidung unter einer Kollektivbezeichnung setzt aber voraus, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht, da ansonsten der Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt erscheint. Herabwürdigende Äußerungen in Bezug auf eine Mannschaft beinhalten in der Regel eine Beleidigung der einzelnen Mannschaftsmitglieder unter einer Kollektivbezeichnung.

Durch Auslegung ist der objektive Sinngehalt der Äußerung zu ermitteln. Maßgebend dafür ist, wie ein verständiger Dritter unter Beachtung der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs sie versteht [20]. Die Begleitumstände werden charakterisiert durch die Anschauungen der beteiligten Kreise, die örtlichen und zeitlichen Verhältnisse sowie die sprachliche und gesellschaftliche Ebene [21].

Allerdings lässt sich bei herabsetzenden Äußerungen unter einer Sammelbezeichnung die Grenze zwischen einem Angriff auf die persönliche Ehre, die Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG schützt und die nach Art. 5 II GG Beschränkungen der Meinungsfreiheit rechtfertigt, und einer Kritik an sozialen Phänomenen, staatlichen oder gesellschaftlichen Einrichtungen oder sozialen Rollen und Rollenerwartungen, für die Art. 5 I S. 1 GG gerade einen Freiraum gewährleisten will, nicht scharf ziehen.

Die gefestigte Rechtsprechung wägt in diesen Fällen daher zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Meinungsfreiheit des Äußernden ab, wenn nicht allein die Schmähung des Betroffenen im Vordergrund steht [22]. Bei der Schmähkritik steht nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund [23]. Merkmal der Schmähung ist daher die das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung.

Solange eine Äußerung nicht jeder sachlichen Grundlage entbehrt und nicht überwiegend böswillig sowie gehässig ist, liegt keine Schmähkritik vor [24]. Wegen des Verdrängungseffekts gegenüber der Meinungsfreiheit ist der Begriff der Schmähung eng auszulegen [25]. Die in Art. 5 GG verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet [26].

Nach Art. 5 II GG findet das Grundrecht seine Schranken an den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Dazu gehört auch § 185 StGB. Um eine Beleidigung annehmen zu können, muss die Norm in verfassungsmäßiger Weise ausgelegt und angewandt werden [27].

Entscheidend ins Gewicht fällt, ob von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede [28]. Abweichungen von dieser grundsätzlichen Vermutung bedürfen daher einer Begründung, welche die konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie entsprechend berücksichtigt.

Wenn man also beurteilen möchte, ob etwa eine Fußballmannschaft beleidigt wurde, wird man die Frage nach dem Kontext der Äußerung stellen müssen. So gehört die von einer Aussage getroffene Mannschaft im Rahmen eines Bundesligaspiels bei Äußerungen im Zusammenhang mit einem besonderen Spiel jedenfalls zu den die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen und Bundesligaspieler bewegen sich bewusst in der Öffentlichkeit, sodass sie als diejenigen, die die Öffentlichkeit suchen, deren Meinung auch ertragen müssen, selbst wenn es mal nicht Lob regnet oder gar scharf formulierte, abfällige Bemerkungen, die man ohne den Kontext der Aussage und den besonderen Kriterien der Kollektivbeleidigung durchaus als Beleidigung einordnen könnte.

 

IX. überforderte Justiz

Deutlich wird an den hier geschilderten hohen Anforderungen, die in der Regel an einen Richter herangetragen werden, wenn dieser über die Strafbarkeit einer Äußerung im Hinblick auf die Verwirklichung des Tatbestandes der Beleidigung zu entscheiden hat, dass jedenfalls juristische Laien mit einer solchen Aufgabe überfordert werden. Wie eine Reihe von Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen zeigt, sind vielfach Richter an Oberlandesgerichten oder dem Bundesgerichtshof mit hohen Anforderungen, die an den Straftatbestand der Beleidigung im Zusammenhang mit der Gewichtung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung geknüpft werden, überfordert. Dies gilt für viele Entscheidungen auf der Ebene der Instanzgerichte, wie folgende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts verdeutlichen:

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT – 1 BvR 180/17 – Beschluss vom 06. Juni 2017: Die anwaltliche Äußerung „„Der Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht P. glich dann schon dem, was ich als ,Musikantenstadl‘ bezeichnen möchte. Kein vernünftiges Eigenargument auf Seiten des Richters, aber eine ,Gesamtsicht der Dinge‘. Es wird mir ein ewiges Rätsel bleiben, wie es möglich ist, dass aus nicht einem einzigen stichhaltigen Argument eine ,stichhaltige Gesamtsicht‘ zusammengenäht – halt besser: zusammengeschustert – wird. (…)““ sind wegen des Rechts, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, besonders hoch zu gewichten. Kritik am Rechtsstaat darf nicht auf das Erforderliche beschränkt werden. Überdies hat das Amtsgericht bei der Abwägung auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Äußerung nicht öffentlich, sondern in einer allein an den Präsidenten des Landgerichts adressierten Dienstaufsichtsbeschwerde gefallen ist, so dass der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Richters nur eine geringe Außenwirkung entfaltet hat [29]. Instanzen: Amtsgericht Gera, Landgericht Gera.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT – 1 BvR 2973/14 – Beschluss vom 08. Februar 2017: Die Äußerung „„Ich sehe hier einen aufgeregten grünen Bundestagsabgeordneten, der Kommandos gibt, der sich hier als Obergauleiter der SA-Horden, die er hier auffordert. Das sind die Kinder von Adolf Hitler. Das ist dieselbe Ideologie, die haben genauso angefangen.““ ist keine Schmähkritik, weil der Äußernde auch das Handeln des Geschädigten kommentierte, der sich maßgeblich an der Blockade der vom Beschwerdeführer als Versammlungsleiter angemeldeten Versammlung beteiligte und die Teilnehmenden auch seinerseits als „„braune Truppe““ und „“rechtsextreme Idioten““ beschimpft hatte [30]. Instanzen Amtsgericht Köln, Landgericht Köln, Oberlandesgericht Köln.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT – 1 BvR 1593/16 – Beschluss vom 16. Januar 2017: Es ist verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet. Es genügt aber nicht, mit einem Aufnäher mit den Buchstaben A.C.A.B. sowie zwei Aufnähern mit den Zahlen 13 und 12 zu einem Fußballspiel in dem Bewusstsein zu gehen, dass Einsatzkräfte der Polizei anwesend sein würden. Es bedarf Feststellungen dazu, ob sich der Äußernde bewusst in die Nähe der Einsatzkräfte der Polizei begeben hat, um diese mit seiner Parole zu konfrontieren [31]. Instanzen: Landgericht Ingolstadt, Oberlandesgericht München.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT – 1 BvR 2646/15 – Beschluss vom 29. Juni 2016: Die anwaltlichen Äußerungen gegenüber der Presse „„dahergelaufene Staatsanwältin““, „„durchgeknallte Staatsanwältin““, „„widerwärtige, boshafte, dümmliche Staatsanwältin““ und „“geisteskranke Staatsanwältin““ reichen für die Annahme einer Schmähung als von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes nicht aus [32]. Instanzen: Amtsgericht Berlin, Landgericht Berlin, Kammergericht Berlin.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT – 1 BvR 2732/15 – Beschluss vom 29. Juni 2016: Die Gerichte gehen bei der Äußerung „„Spanner““ zu Unrecht vom Vorliegen einer Tatsachenbehauptung aus und verkürzen damit den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit. Die Äußerung „“Spanner““ ist aber keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Bewertung des Beobachteten, die dem Beweis nicht zugänglich ist [33]. Instanzen: Amtsgericht Sonneberg, Thüringer Oberlandesgericht

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT – 1 BvR 257/14 – Beschluss vom 17. Mai 2016: Das Oberlandesgericht München weist nicht in verfassungsrechtlicher tragfähiger Weise auf, dass sich die Äußerung ACAB auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht. Hierfür reicht es nicht, dass die im Stadion eingesetzten Polizeikräfte eine Teilgruppe aller Polizistinnen und Polizisten sind. Vielmehr bedarf es einer personalisierten Zuordnung [34]. Instanzen: Amtsgericht München, Landgericht München I, Oberlandesgericht München.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT – 1 BvR 2150/14 – Beschluss vom 17. Mai 2016: Es ist verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine die auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung ACAB allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet [35]. Instanzen: Amtsgericht Karlsruhe, Landgericht Karlsruhe, Oberlandesgericht Karlsruhe.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT – 1 BvR 3217/14 – Beschluss vom 28. September 2015: Das Amtsgericht verkennt bereits, dass die inkriminierten Äußerungen in den Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit fallen. Das Landgericht geht fälschlich von Schmähkritik aus. Aus dem Gesamtzusammenhang ist ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer eben nicht um eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung ging. Der Beschwerdeführer äußerte sich im Rahmen des von einer Behörde durchgeführten Sühneverfahrens zu den Vorwürfen der Anzeigeerstatterin und zieht ihre geistige Gesundheit angesichts der – seiner Ansicht nach – aus der Luft gegriffenen Vorwürfe in Zweifel [36]. Instanzen Amtsgericht München, Landgericht München.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT – 1 BvR 1036/14 – Beschluss vom 26. Februar 2015: Es fehlt an hinreichenden Feststellungen der Gerichte zu den Umständen, die die Beurteilung tragen könnten, dass sich die Äußerung „“FCK CPS““ als Abkürzung für „„Fuck Cops““ auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht. Es reicht nicht aus, dass die Kräfte des örtlichen Polizeikommissariats eine Teilgruppe aller Polizisten und Polizistinnen sind. Vielmehr bedarf es einer personalisierenden Zuordnung, welche die Gerichte nicht festgestellt haben [37]. Instanzen: Amtsgericht Bückeburg, Oberlandesgericht Celle.

 

X. Fazit

Eine Äußerung lässt sich zwar mit wenigen Worten innerhalb von Sekunden über soziale Netzwerke verbreiten, deren rechtliche Einordnung kann jedoch derart schwierig sein, dass es erfahrenen Volljuristen, die jahrelang an Gerichten ihren Dienst versehen, oft nicht gelingt, zutreffend einzuordnen, ob es sich bei einer Äußerung um eine Beleidigung oder um eine rechtlich zulässige Meinungsäußerung handelt, wie allein schon die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts der letzten drei Jahre zu dem Tatbestand der Beleidigung zeigen. Über weitere Delikte wie Volksverhetzung oder das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen muss man in diesem Zusammenhang gar nicht erst reden, denn diese Delikte bergen ein ähnliches Konfliktpotential wie die schlichte Beleidigung. Es bleibt festzuhalten, dass angesichts der verfassungsrechtlich bedenklichen Unbestimmtheit des Straftatbestands der Beleidigung schon in Juristenkreisen ein großer Unsicherheitsfaktor herrscht, was sich schon in den oben geschilderten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ausdrückt. Man wird die Senate der Oberlandesgerichte Celle, München, Karlsruhe und Thüringen genauso wenig als Laien bezeichnen, wie die ihnen untergeordneten Amts- und Landgerichte und dennoch gelingen diesen Spruchkörpern oftmals keine zutreffenden Einordnungen im Ergebnis strafloser Äußerungen.

Angesichts des unbestimmten Massendelikts „Beleidigung“ und der übrigen Äußerungsdelikte auf die Idee zu kommen, die Regelung des verfassungsmäßig bedeutsamen Kampfes der Meinungen von Millionen Nutzern innerhalb der sozialen Netzwerke den Netzwerken und deren jedenfalls unzulänglich geschulten Mitarbeitern selbst zu übertragen, zeugt entweder von mangelndem juristischen und sozialen Sachverstand oder von dem nicht offen geäußerten Bestreben, die mittlerweile einfach zu verbreitende Meinung der Massen entscheidend einzudämmen, um sich nicht mit einer als immer schwerer beherrschbaren öffentlichen Kritik in rechtstaatlichen Verfahren auseinandersetzen zu müssen. Solange nämlich Auseinandersetzungen um gelöschte Beiträge in sozialen Netzwerken im privatrechtlichen Rahmen zwischen Nutzer und Betreiber des sozialen Netzwerkes verbleiben, werden die Gerichte von eben jener Konfrontation verschont und erreichen gar nicht erst die Ebene einer Beachtung, die für die kritisierten Kreise in Politik und Justiz unangenehm werden könnten.

Wer angesichts der Unbestimmtheit der Norm des § 185 StGB die Worte des Bundesverfassungsgerichts ernst nimmt, wonach die Beleidigung erst durch eine über hundertjährige und im wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt hat, der den Gerichten ausreichende Vorgaben zum Schutz der Meinungsfreiheit an die Hand gibt, wird nicht per Gesetz genau diesen Schutz mit konstitutiver Bedeutung für die Demokratie an private Unternehmen mit einem im Vergleich zu Gerichten nicht annähernd ähnlich qualifizierten Mitarbeiterstamm übertragen.

 

[1] Massenkommunikation 2015: Mediennutzung im Intermediavergleich Von Bernhard Engel* und Christian Breunig**
[2] Funktionswandel der Massenmedien durch das Internet? Von Ekkehardt Oehmichen* und Christian Schröter**
[3] https://www.wordstream.com/blog/ws/2017/01/05/social-media-marketing-statistics
[4] https://allfacebook.de/zahlen_fakten/offiziell-facebook-nutzerzahlen-deutschland
[5] Deutscher Bundestag Drucksache 18/12727 vom 14.06.2017
[6] Deutscher Bundestag Drucksache 18/12727 vom 14.06.2017, Anlage 4
[7] Zeit Online, Der komplizierte Weg zu weniger Hass im Netz
[8] BVerfGE 7, 198 – Lüth
[9] BUNDESVERFASSUNGSGERICHT – 1 BvR 2973/14
[10] BVerfGE 30, 336 – Jugendgefährdende Schriften
[11] Persönlichkeitsrecht und Medienstrafrecht, Artur-Axel Wandtke, Claudia Ohst, Hrsg., 3 §, Rn. 99
[12] Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/4017, Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage (Drucksache 17/3366)
[13] Polizeilich erfasste Fälle von Beleidigungen in Deutschland von 1995 bis 2016
[14] Bericht zur Polizeilichen Kriminalstatistik 2015
[15] Bericht zur Polizeilichen Kriminalstatistik 2016
[16] BVerfGE 47, 109 – Bestimmtheitsgebot
[17] BVerfGE 47, 109 – Bestimmtheitsgebot
[18] Beschluss vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91
[19] BVerfGE 93, 266 – ‚Soldaten sind Mörder‘
[20] Beschluss vom 25. März 2008 – 1 BvR 1753/03
[21] OLG Düsseldorf v. 4. 3. 1998 – 5 Ss 47/98–25/98 II, NJW 1998, 3214 (3215)l
[22] Beschluss vom 05. Dezember 2008 – 1 BvR 1318/07
[23] Beschluss vom 07. Dezember 2011 – 1 BvR 2678/10
[24] Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 14.10.2009, Az.: 1 St OLG Ss 41/09
[25] Beschluss vom 29. Juli 2003 – 1 BvR 2145/02
[26] BVerfGE 90, 241 – Auschwitzlüge
[27] BVerfGE 7, 198 – Lüth
[28] BVerfGE 93, 266 – ‚Soldaten sind Mörder‘
[29] Beschluss vom 06. Juni 2017 – 1 BvR 180/17
[30] Beschluss vom 08. Februar 2017 – 1 BvR 2973/14
[31] Beschluss vom 16. Januar 2017 – 1 BvR 1593/16
[32] Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 2646/15
[33] Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 2732/15
[34] Beschluss vom 17. Mai 2016 – 1 BvR 257/14
[35] Beschluss vom 17. Mai 2016 – 1 BvR 2150/14
[36] Beschluss vom 28. September 2015 – 1 BvR 3217/14
[37] Beschluss vom 26. Februar 2015 – 1 BvR 1036/14
TMITC - Ads