Gilt die Impressumspflicht auch für soziale Netzwerke, wie z.B. Facebook, Twitter und Co ?

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Die sozialen Netzwerke, wie Facebook, Twitter oder Google+, werden von vielen Unternehmen als Marketing- und Kommunikationsplattform genutzt. Nicht selten verweist auch ein Link zur Homepage des Unternehmens. Doch müssen die Firmen auch ein Impressum angeben? Wenn ja, was ist anzugeben und wo muss man die Angaben machen?

Besteht für die sozialen Netzwerke eine Impressumspflicht?

Nach § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) müssen Dienstanbieter im Falle des geschäftsmäßigen Anbietens von Telemedien bestimmte Angaben machen. Diese Informationspflichten gelten auch für die Präsenz auf sozialen Netzwerken, wenn das Profil zu Marketingzwecken genutzt wird. So müsse nach Ansicht des Landgerichts Aschaffenburg das Facebook-Profil eines Unternehmens ein Impressum aufweisen. Denn die Informationspflichten des Telemediengesetzes dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten (vgl. Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11). Diese Entscheidung wurde vom Landgericht Regensburg bestätigt (Landgericht Regensburg, Urteil vom 31.01.2013, Az. 1 HK O 1884/12).

Wie ist das Impressum zu gestalten?

Das Impressum muss gemäß § 5 Abs. 1 TMG unter anderem Angaben über Name und Anschrift des Unternehmens sowie Kontaktadressen, einschließlich E-Mail-Adresse enthalten. Wo genau die Angaben zu machen sind, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Sie müssen aber leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden.

Dabei muss der Auftritt selbst nicht das Impressum enthalten. Es genügt, wenn ein Link auf das Impressum auf der Homepage verweist. Der Link müsse allerdings ohne große Schwierigkeiten auffindbar sein (vgl. Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11).

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