So gelingt der Pflegeantrag in Corona-Zeiten

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Keine Hausbesuche in Corona-Zeiten: Um einen Pflegeantrag von gesetzlich Versicherten zu prüfen, setzen sich die Gutachter des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) derzeit telefonisch mit den Pflegebedürftigen und deren Bezugspersonen in Verbindung. Tipps für den Pflegeantrag gemäß der aktuell geltenden Regelungen gibt das Apothekenmagazin „Senioren Ratgeber“.

Pflegetagebuch hilft beim Gespräch mit dem Gutachter

Zunächst schickt der MDK dem Versicherten schriftlich einen Terminvorschlag. Wird ein Antrag auf Pflege gestellt, erhält der Pflegebedürftige einen Fragebogen. Die Fragen sollten am besten gemeinsam mit jemandem beantwortet werden, der den Pflegebedürftigen und seinen Alltag gut kennt. Der Fragebogen ist ein guter Leitfaden, weil er alle Themen auflistet, die der Gutachter in dem rund einstündigen Telefonat anspricht. Dabei erkundigt sich der MDK-Mitarbeiter gezielt nach der alltäglichen Lebensführung. Tipp: vor dem Gespräch für ein paar Tage ein Pflegetagebuch führen, in dem alles minutiös aufgeschrieben wird. Diese Notizen sollte man während des Telefonats mit dem MDK griffbereit halten.

MDK kann sich aktuell mehr Zeit lassen

Der Pflegebedürftige ist zwar der Hauptansprechpartner für den Gutachter, allerdings kann es ratsam sein, einen Angehörigen mit hinzuzuziehen, wenn sich der Pflegebedürftige nicht mehr gut verständigen oder die Fragen geistig nicht richtig erfassen kann. Zudem schätzen Bezugspersonen den Pflegebedarf häufig realistischer ein.

Die Pflegekasse teilt dem Antragsteller dann schriftlich mit, ob sie einen Pflegegrad ermittelt hat – und wenn ja: um welchen es sich handelt. Gut zu wissen: Die dafür normalerweise angesetzte Frist von 25 Werktagen wurde aus aktuellem Anlass ausgesetzt. Das heißt: Der MDK kann sich auch länger Zeit lassen. Diese Regelung gilt bis zum 30. September 2020. Nur bei besonders dringendem Entscheidungsbedarf gilt weiter die 25-Tage-Regel, etwa wenn sich der Krankheitszustand eines Pflegebedürftigen massiv verschlechtert oder wenn es sich um einen Erstantrag auf häusliche oder stationäre Pflege handelt.

Quelle: Wort und Bild Verlag

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