Gefälschte Vorvermieterbescheinigung rechtfertigt Kündigung

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Legen Mieter ihrem Vermieter eine gefälschte Bescheinigung aus ihrem vermeintlichen früheren Mietverhältnis über pünktliche Mietzahlungen vor, rechtfertigt dies die fristlose Kündigung der Wohnung. Mit der Fälschung einer solchen sogenannten Vorvermieterbescheinigung hat der Mieter seine vorvertraglichen Pflichten „erheblich verletzt“, urteilte am Mittwoch, 9. April 2014, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 107/13).

Geklagt hatte ein Hamburger, der seine Wohnung seit dem 1. April 2007 gemietet hatte. Vor Abschluss des Mietvertrags hatte der Vermieter von ihm eine sogenannte Vorvermieterbescheinigung verlangt. In dem entsprechenden Formular sollte der frühere Vermieter des Mannes erklären, dass er seine Miete immer pünktlich gezahlt und auch sonst seine vertraglichen Pflichten erfüllt hat.

Der Mieter legte eine Bescheinigung vor, wonach er pünktlich jeden Monat seine 695 Euro hohe Miete gezahlt hat und seinen Mieterpflichten nachgekommen ist.

Doch die Bescheinigung war gefälscht. Weder hatte der Mieter an der angegebenen Adresse gewohnt, noch in dem genannten Zeitraum überhaupt einen Mietvertrag abgeschlossen.

Als dies aufflog, kündigte der Vermieter fristlos. Der Mieter habe die Vorvermieterbescheinigung gefälscht. Vor Gericht wollte der Vermieter die Räumung der Wohnung erreichen.

Wie nun der BGH entschied, kann eine gefälschte Vorvermieterbescheinigung eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Solch eine Fälschung stelle eine „erhebliche Verletzung (vor-) vertraglicher Pflichten“ dar. Der Kläger habe hier jedoch vorgetragen, dass der Vermieter bereits 2007 von der gefälschten Bescheinigung wusste. Sei dies der Fall, sei die im September 2010 ausgesprochene fristlose Kündigung wegen Verspätung unwirksam. Dies müsse nun das Landgericht prüfen.

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