Wirtschaftlicher Totalschaden

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Übersteigen nach einem Unfallschaden die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des Fahrzeuges, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. In diesen Fällen ist eine Reparatur zwar ohne weiteres möglich, aus wirtschaftlicher Sicht aber unrentabel. Hat ein Fahrzeug also beispielsweise einen Wiederbeschaffungswert von 8.000 und einen Restwert von 1.000€, würde man bei Reparaturkosten von mehr als 7.000 € von einem wirtschaftlichen Totalschaden sprechen. In aller Regel kann das verunfallte Fahrzeug in diesen Fällen für den Restwert von 1.000 € verkauft werden, die Versicherung zahlt 7.000 € und der Geschädigte hat somit 8.000 € zur Verfügung, um sich ein neues Fahrzeug zu kaufen.

Doch nicht jeder, der unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, möchte das. Wer sein Auto trotz wirtschaftlichem Totalschaden weiterhin fahren und daher reparieren lassen möchte, der kann sich auf die 130% Regelung berufen. Sie besagt, dass das Fahrzeug auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden auf Kosten der gegnerischen Versicherung repariert werden kann, wenn die Reparaturkosten 130% des Wiederbeschaffungswerts nicht überschreiten. In der angenommenen Beispielrechnung müssten also Reparaturkosten bis zu einer Höhe von 10400 € von der Versicherung übernommen werden.

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