Wohnungseigentümer muss Prozess gegen sich selbst mit bezahlen

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In einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind sich die Eigentümer nicht immer grün. Widersetzt sich ein Eigentümer einer Entscheidung und gewinnt vor Gericht, muss er sich trotzdem anteilig an den Prozesskosten beteiligen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch, 21. Mai 2014, in Karlsruhe veröffentlichten Urteil entschied (Az.: V ZR 168/13).

Im Streitfall hatte eine Eigentümerversammlung in Nordfriesland 2009 Sonderumlagen beschlossen, unter anderem für den Brandschutz. Alle Eigentümer zahlten, nur einer nicht. Vor Gericht bekam er recht, weil die Beschlüsse nicht bestimmt genug waren.

In der Jahresabrechnung für 2009 wurden die Prozesskosten für diesen Streit anteilig auf alle Eigentümer verteilt. Dagegen wehrte sich der Eigentümer, der seinen Beitrag zu den Sonderumlagen verweigert hatte. Schließlich habe er den Prozess ja gewonnen.

Wie nun der BGH entschied, muss er trotzdem zahlen. Dabei rechneten die Karlsruher Richter Prozesskosten für die Verfolgung gemeinsamer Beitrags- und Schadenersatzansprüche den Verwaltungskosten der Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Daher seien die Kosten aus dem gemeinschaftlichen Verwaltungsvermögen zu bezahlen, an dem sich alle Eigentümer anteilig beteiligen müssen. Dass hier einer der Eigentümer Gegenpartei war und den Prozess gewonnen hatte, ändere daran nichts.

Mit seinem Leitsatzurteil vom 4. April 2014 klärte der BGH eine bei den Instanzgerichten bislang umstrittene Frage.

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