Satellitenschüssel darf nicht generell verboten werden

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Vermieter dürfen das Anbringen einer Satellitenschüssel auf Balkon oder Hauswand nicht generell verbieten. Können ausländische Mieter nur über eine eigene Parabolantenne Fernsehprogramme aus ihrer Heimat empfangen, kann die Installation der Schüssel auch gegen den Willen des Vermieters zulässig sein, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag, 14. Mai 2013, veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 BvR 1314/11). Vermieter müssten auf die Bedürfnisse sprachlicher und kultureller Minderheiten Rücksicht nehmen, so die Karlsruher Richter in ihrem Beschluss vom 31. März 2013.

Damit bekamen Münchener Mieter turkmenischer Abstammung von den Verfassungsrichtern recht. Diese hatten ohne Erlaubnis ihres Vermieters eine Parabolantenne an der Hausaußenwand installiert, um Fernsehprogramme in turkmenischer Sprache zu empfangen.

Der Vermieter verlangte jedoch die Entfernung der Parabolantenne. Diese verschandele die Hauswand. Dabei berief er sich auf den Mietvertrag und sein Eigentumsgrundrecht. Die Mieter könnten alternativ gegen eine Gebühr von bis zu 26,65 Euro monatlich maximal zehn türkischsprachige Fernsehprogramme über die bereitgestellte zentrale Satellitenempfangsanlage sehen. Dies sei den Mietern auch zuzumuten, da sie aus der Türkei stammten und lediglich der dort ansässigen turkmenischen Minderheit angehörten.

Dies überzeugte das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht. Grundsätzlich müsse zwischen der Informationsfreiheit der Mieter und dem Eigentumsrecht des Vermieters abgewogen werden. Dabei sei es auch zumutbar, dass der Vermieter auf kostenpflichtige Angebote, wie das Kabelfernsehen oder eine zentrale Satellitenempfangsanlage verweist.

Werden deren Angebote dem Informationsinteresse dauerhaft in Deutschland lebender Ausländer aber nicht gerecht, müssten Vermieter die Installation einer eigenen Parabolantenne zum Empfang von Programmen aus der Heimat dulden. Dabei müssten auch die Bedürfnisse sprachlicher und kultureller Minderheiten berücksichtigt werden.

Im Streitfall könnten die Kläger das von ihnen gewünschte turkmenischsprachige Programm nur über eine eigene Satellitenschüssel empfangen. Das Amtsgericht München soll nun aber prüfen, ob die über die vom Vermieter bereitgestellte zentrale Satellitenempfangsanlage empfangbaren türkischen Probramme die turkmenische Minderheit und ihre Region ausreichend berücksichtigen. In diesem Fall wäre ein gesondertes Programm entbehrlich.

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