Pauschaler Schadenersatz bei Filesharing

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Auf dem Schulhof macht es jeder – wenn unter Schülern überhaupt ein Bewusstsein besteht, dass Filesharing illegal ist, dann wird Filesharing oftmals als Kavaliersdelikt angesehen. Gerichte und Gesetz sehen das leider anders – Musik-, Film-, Rechteindustrie und Abmahnkanzleien erst recht.

Wenn aus heiterem Himmel das Schreiben einer Abmahnkanzlei ins Haus flattert, in dem neben einer Unterlassungserklärung ein astronomischer Schadenersatz gefordert wird, ist die Panik groß und die Fristen zur Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes sind kurz.

Aber müssen Filesharern die oftmals sehr hohe Schadenersatz pauschalen der Abmahnkanzleien überhaupt bezahlen?

Abgesehen davon, dass der Gesamtbetrag so oder so zu hoch erscheinen mag, kann eine seriöse Überprüfung eigentlich nur vorgenommen werden, wenn die einzelnen Positionen beziffert werden, für die die Abmahnkanzlei Schadenersatz geltend macht. Das gilt umso mehr, wenn der pauschale Schadenersatz als vermeintliches „Schnäppchen“ verkauft wird, das angeblich viel teurer würde, wenn nicht innerhalb einer sehr kurzen Frist bezahlt wird, oder wenn gar eine Gerichtsverfahren erforderlich wird.

Natürlich gibt es „Schnäppchen“ und natürlich sind gerichtliche Verfahren in der Regel nicht günstig. Auf der anderen Seite haben Abmahnkanzleien nichts zu verschenken – und anders als Schüler, die aus Versehen in eine „Abmahnfalle“ tappen, wissen die Abmahnkanzleien sehr genau wie weit ihre Rechte reichen. Wohl dem, der sich ebenfalls kompetenten Rechtsrat holt.

Was muss erstattet werden? – Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten

Inhaber von Urheberrechten haben im Verletzungsfall ihrer Rechte grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verletzer. Abgesehen von dem Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung und abgesehen von der Frage, wer überhaupt gegenüber dem Rechteinhaber haftet, stellt sich für viele vor allem die Frage, in welcher Höhe Schäden ersetzt werden müssen.

Oft werden nämlich pauschale Summen als Schadenersatz gefordert, die schwer zu durchschauen sind. Wie setzt sich ein Gesamtbetrag für Lizenz (bzw. für eine fiktive Lizenz nach der Lizenzanalogie), Recherchekosten des Internetdetektivs zur IP-Adressen-Verfolgung und Rechtsanwaltskosten zusammen?

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, also der gesetzlichen Rechtsverfolgungskosten und der Ermittlungskosten ist ein „relativ sicherer“ Anspruch der Rechteinhaber. Natürlich ist jeder gut beraten, der den Streitwert und Umfang der Rechtsverfolgungskosten sowie den Nachweis der Ermittlungskosten überprüft oder anwaltlich überprüfen lässt. Denn es gibt durchaus „schwarze Schafe“ unter den Abmahnkanzleien, die z.B. einfach mal den Streitwert erhöhen und damit ihre gesetzlichen Kosten zu hoch beziffern.

Was muss nicht erstattet werden? – Kein Anspruch auf Erstattung von Schadenersatz aufgrund pauschaler Behauptungen zur Rechteinhaberschaft

Schwieriger ist für Rechteinhaber der Nachweis des Schadenersatzes für fiktive Lizenzen.

Merkwürdig, dass Abmahnkanzleien immer wieder vergessen, dass pauschale Behauptungen zur Schadenshöhe eigentlich nicht ausreichen.

Wer den Upload, also das Bereithalten zum Herunterladen von 234 Musiktiteln auf Musiktauschbörsen im Internet nachweisen kann, erhält nur dann Schadenersatz für alle 234 Titel, wenn er auch nachweisen kann, dass er über die Rechte an allen 234 Titeln verfügt.

Kann der Rechteinhaber, der außergerichtlich seine Rechte meist ohne Nachweis behauptet, vor Gericht nicht nachweisen, dass er tatsächlich Rechteinhaber ist, so wird sein Schadenersatz entsprechend gekürzt. Dies hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss 6 W 12/13 vom 15.01.2013 festgestellt.

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