Anspruch der Erben auf Zugang zum Facebook-Account des verstorbenen Nutzers

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Facebook-Account vererbbar.

Das hat heute der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Nach dem das Kammergericht (KG) das stattgebende Urteil des Landgerichts Berlin aufgehoben hat wurde das erstinstanzliche Urteil vom BGH wiederhergestellt.

Dem Sachverhalt lag der Tod der 15 jährigen Tochter der Kläger zugrunde, die mit dem Zugang zu dem Benutzerkonto und dessen Kommunikationsinhalten ihrer Tochter Informationen erlangen wollten, ob der Tod ihrer Tochter bei einem U-Bahnunglück ein Suizid oder ein Unfall war. Denn zum einen wollten sich die Eltern darüber selbst Klarheit verschaffen und zum anderen Schadensersatzansprüche des U-Bahnfahrers abwehren.

Der Anspruch auf uneingeschränkten Zugang zu dem Benutzerkonto und seinen Kommunikationsinhalten bei Facebook ergibt sich nach dem BGH aus der sogenannten Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge) des Gesetzes, wonach die Erben in sämtliche Recht und Pflichten des Erblassers eintreten.

Die Regelungen von Facebook zum Gedenkzustand wurden nicht wirksam in den Nutzungsvertrag einbezogen und hielten einer rechtlichen Prüfung als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Übrigen auch inhaltlich nicht stand.

Das Nutzungsverhältnis sei nicht höchstpersönlicher Natur. Zu Lebzeiten müsse mit einem Missbrauch des Zugangs durch Dritte oder mit der Zugangsgewährung seitens des Kontoberechtigten gerechnet werden und bei dessen Tod mit der Vererbung des Vertragsverhältnisses.

Eine Differenzierung des Kontozugangs nach vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten scheide aus. Nach der gesetzgeberischen Wertung gehen auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben über. So werden analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe vererbt, wie aus dem Gesetz zu schließen sei. Es bestehe aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln.

Ebenso verbietet auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht die Zugangsgewährung an die Erben. Im Gegenteil diese haben nach der DSGVO sogar berechtigte Interessen an dem Zugang, zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Kommunikationspartnern der Erblasserin als auch auf Grund berechtigter überwiegender Interessen der Erben.

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